LG München zur Gewerberaummiete während Lockdown-Bedingter Schließung
Ein Vermieter hat das Unternehmen C& A auf ausstehende Mietzahlungen verklagt, nachdem das Unternehmen während der Corona bedingten Schließungen Mietzahlungen eingestellt hat.
Während dieser Zeit seien die Räume nicht zum Betrieb eines Textilkaufhauses geeignet gewesen, was einen Mangel der Mietsache darstelle, argumentierte das Unternehmen nun auch vor Gericht.
Der Vermieter hatte dagegen argumentiert, es gebe keinen Sachmangel. Das LG München I kam zum selben Schluss. Das Verwendungsrisiko könne nicht auf den Vermieter abgewälzt werden, heißt es in der Entscheidung. Auch eine Anpassung des Mietvertrags sah das Gericht nicht als zwingend an. Dafür hätte die Mietzahlung für C&A unzumutbar sein müssen, was das Gericht in diesem konkreten Einzelfall allerdings verneinte.
Aber Achtung: Eine sichere Aussage, ob nun die Miete bei Lockdown-bedingter Schließung eines Gewerberaums auf Mieterverlangen gemindert wird bzw. teilweise zurückerstattet werden muss, lässt sich derzeit nicht sicher beurteilen, da bisher kein höchstrichterliches Urteil vorliegt.
Es gibt hier durchaus auch gegenläufige Entscheidungen, die davon ausgehen, dass eine “Unbrauchbarkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch” auch auf behördlichen Verfügungen beruhen kann (§ 536 BGB); eine Mietminderung des Gewerberaummieters wurde vereinzelt von Gerichten also auch bereits als begründet erachtet.